Sporthallentüre | Geräteraumtor | Sporthallenfenster |
Türen für Brandabschnitte müssen, inkl. der verwendeten Prallwandoberfläche, den Nachweis der Brandwiderstandsklasse besitzen.
Für den normgerechten Einbau der Brandschutztüren ist es erforderlich, die angrenzenden Wand- und Bodenanschlüsse in stabiler F-90 Ausführung herzustellen, die Sporthallenböden müssen direkt unter der Prallwandbeplankung enden.
Die T-30 Türen können mit Verglasung ausgebildet werden. Aus Sicherheitsgründen müssen die Brandschutzgläser mit einem völlig flächenbündigen mit der angrenzenden Prallwand verlegten Sicherheitsglas abgesichert werden.
Zumal die Türen in Sporthallen vor die Wandtragkonstruktion gesetzt werden müssen, müssen Wandanschlüsse mit vorgesetztem Türstock brandschutztechnisch nachgewiesen werden.
Bei Brandschutztüren dürfen nur bauaufsichtlich zugelassene Drücker, Schlösser und Türschließer verwendet werden. Bei bauaufsichtlich zugelassenen Türen ist der Nachweis erforderlich, dass dieser auch für die Ausführung mit Muscheldrückergarnituren gilt.
Die Brandschutztüren sind auch als Rauchschutztüren lieferbar, die Bodenübergänge müssen in diesem Fall eben ausgeführt werden.
Auf Wunsch können die Brandschutztüren auch als T- 90 Türen geliefert werden, es ist dabei auf eine ausreichende Befestigungsmöglichkeit der Türe zu achten. Das Türgewicht beträgt ca. 80 kg/m².